Allgemeine Geschäftsbedingungen von meinefolien
Stand: Januar 2020
§ 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Andere Vereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Angebot, Urheberrechte
(1) Die Angebote der Lieferanten
einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2)
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise
zuzüglich Mehrwertsteuer ab Werk zzgl. Verpackung.
(3) An
Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant
das Eigentum und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw.
dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich
gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei
Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4)
Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige
Projektierungsleistungen, die vom Besteller Ausdrücklich verlangt
werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag
nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf
den Besteller über.
(5) Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken,
welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht
enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die
Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer
Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die
Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.
§ 3 Bestellung, Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die
Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige
Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten
bekannt zu geben. Nebenabreden sollten schriftlich fixiert
werden.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem
der Auftrag in technischer und Gestalterischer Hinsicht endgültig
geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten
Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder
Dritte.
(3) Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines
Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben
oder – soweit nicht lediglich ein vorübergehendes
Leistungshindernis, namentlich Streik und Aussperrung, vorliegt –
wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Ansprüche gegen den Verwender, die bis
zum Eintritt des Ereignisses begründet sind, bleiben unberührt. Der
Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines
Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen
alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die dem
Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen,
Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff – oder Energiemangel)
sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese
Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem
Unterlieferanten eintreten.
(4) Der Lieferant setzt sich für eine
sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig
erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten
für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die
Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch
Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers.
Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist
dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die
Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die
Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die vereinbarte
Auftragssumme verlangen. Ersparnisse und Vorteile des Lieferanten
infolge der Nichtausführung des Auftrags sind abzuziehen, soweit sie
nachgewiesen sind.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund
behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
(7) Ist der
Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher
Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der
Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu
tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt
nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes
vorsehen.
§ 4 Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten
wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen
durchgehend durchgeführt werden können.
(2) In den
Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind,
diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch
vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder
zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende
Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten
des Bestellers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o.
Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers
in Auftrag gegeben werden.
§ 5 Lieferung und Abnahme
(1) Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 5 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Lieferant den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
(4) Versandkosten betragen in Deutschland 4,95 € mit DHL und Sendungsnummer, in Österreich 4,95 € ohne Sendungsnummer der Versand nach Österreich erfolgt auf eigenes Risiko.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu
ersetzen.
(2) Die Aufrechnung und Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig Festgestellt ist.
(3)
Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den
Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und
die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers
aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen
des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur
Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu
verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder
ausreichende Sicherheit.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch,
wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
(3) Der
Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen
Geschäftsverkehr Weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen,
insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm
nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter
Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe,
dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiter verkauf wie folgt auf den
Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine
Forderungen aus dem Weiter Verkauf der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Es
ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen,
welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen
oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine
Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an
den Lieferanten zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung
der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller
auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch
ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen,
insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor.
Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird
die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht
verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk oder
Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem
Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als
Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant
Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des
vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch
Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder
der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den
Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten
zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um
mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit
der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an
der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen
Forderungen dem Besteller zustehen.
§ 8 Mängelhaftung
Mängel der Ware sind von Bestellern,
die Unternehmer sind, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang
der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der
Gewährleistungsfrist (Ziffer 8 Absatz 4), schriftlich zu rügen. Bei
berechtigter Mängelrüge von Bestellern, die Unternehmer sind, ist
der Lieferant zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) berechtigt. Solange nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt, hat der Besteller nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder – sofern nicht eine Bauleistung
Gegenstand der Mängelhaftung ist – Rückgängigmachung des
Vertrags zu verlangen.
(2) Die Haftung des Lieferanten bei Mängeln
der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden
begrenzt. In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die Haftung
für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der
Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der
eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des
Lieferanten für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3)
Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen
keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(4)
Gegenüber Unternehmern verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit
einer Frist von 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller. Soweit
Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8 Absatz 2 bestehen, verjähren
diese innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang. Für die Herstellung
beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab
Gefahrübergang.
(5) Unsere Gewährleistungsfristen betragen für
folgende Produkte:
Fest mit der Werbeanlage verbundene Bauteile
(z.B: Acrylglas, Metallteile etc.): 24 Monate
Ausbleichen der
Lacke: 24 Monate
Digitaldrucke mit Schutzlaminat: 24 Monate
KFZ Folien bei sachgerechter behandlung und Pflege 6 Monate
Magnetschilder 0 Monate
PVC Banner: 0 Monate
§ 9 Datenspeicherung
Kundendateien werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert.
§ 10 Sonstige Pflichtverletzungen
(1) Schadensersatzansprüche bei zu
vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sind
ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder um
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Die Haftung – ausgenommen
diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit – ist begrenzt auf den Ersatz des
vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es
handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters
oder seiner leitenden Angestellten.
(3) Ausgenommen Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des
Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters, oder seiner leitenden
Angestellten verjähren die in Ziffer 9 Absatz 1 genannten Ansprüche
gegen den Lieferanten mit einer Frist von einem Jahr.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
Im Verkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 12 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.